Entscheidungssammlung der Rechtsanwaltskanzlei
HERMANN & KRAFT & DALLAGO, Kufstein
OGH-Entscheidung: Aktivlegitimation im Prüfungsprozess
(OGH 2001/03/29; Geschäftszahl 8ObA40/01t)
EO §308a Abs2 Z2; EO §311 Abs1; KO §110;
EO §308a;
Rechtssatz:
Nach Ablauf der Dreimonatsfrist erlangt der Verpflichtete die
Aktivlegitimation zur Geltendmachung der gepfändeten und überwiesenen
Forderung zurück. Dies gilt auch für einen Prüfungsprozess nach § 110
KO. Die vom Kläger zurück erlangte Aktivlegitimation ändert jedoch
auch im Falle einer Prüfungsklage nichts daran, dass die
Geltendmachung der Forderung durch den Verpflichteten gemäß § 308a EO
nur zu Gunsten des betreibenden Gläubigers erfolgen kann, solange
dieser nicht im Sinne des § 311 Abs 1 EO auf seine erworbenen Rechte
zweifelsfrei verzichtet hat.
Ist die Dreimonatsfrist erst nach Klagseinbringung durch den
Verpflichteten, aber vor der Entscheidung des Gerichts abgelaufen,
darf die Klage nicht mehr aus diesem Grund zurückgewiesen werden,
sondern es ist über den vom Verpflichteten geltend gemachten Anspruch
meritorisch zu entscheiden.
Klagt der Verpflichtete die gepfändete und überwiesene Forderung ein,
erfolgt dies zu Gunsten des betreibenden Gläubigers, weshalb das
Klagebegehren auch auf Leistung an ihn zu lauten hat.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und
Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten
Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des
Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Neumayr sowie die
fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Karl Dirschmied
als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei
Hans F*****, Kleinbusunternehmer, ***** vertreten durch Dr. T*
S*, Mag. P* P*, Rechtsanwälte in I*, gegen die
beklagte Partei Mag. Birgit Hermann-Kraft, Rechtsanwältin in Kufstein,
als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen des Ludwig H*****,
Holzhändler, ***** wegen Feststellung (S 57.771,31), über die
Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts
Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom
23. November 2000, GZ 15 Ra 118/00s-22, mit dem über Berufung der
beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits-
und Sozialgericht vom 11. August 2000, GZ 48 Cga 40/99v-16,
abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S
4.871,04 (darin S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des
Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 1. 4. 1998 bis 31. 10. 1998 als Kraftfahrer bei
Ludwig H***** beschäftigt. Am 2. 4. 1998 wurde er mit einem
monatlichen Bruttolohn von S 19.030,-- zur Gebietskrankenkasse
angemeldet.
Da der Kläger mit der Zahlung der Unterhaltsbeiträge für seine beiden
Söhne Johann und Norbert F***** in Rückstand geraten war, hat das
Bezirksgericht K***** am 27. 4. 1998, 6 E 3123/98a, über Antrag der
durch die Bezirkshauptmannschaft K***** als Unterhaltssachwalter
vertretenen Minderjährigen gegen den Kläger die Forderungsexekution
nach § 294 EO zur Hereinbringung eines per 30. 4. 1998 mit S
47.679,-- aushaftenden Unterhaltsrückstands bewilligt. Zum damaligen
Zeitpunkt behingen gegen den Kläger bereits Exekutionsverfahren.
Die Exekutionsbewilligung zu 6 E 3123/98a des Bezirksgerichtes K*****
wurde dem Drittschuldner Ludwig H***** durch Hinterlegung am 30. 4.
1998 zugestellt. Der Drittschuldner erstattete am 16. 6. 1998 beim
Bezirksgericht K***** eine Drittschuldnererklärung, in der drei
weitere Exekutionsverfahren angeführt sind, nämlich zugunsten der
H*****bank ***** wegen S 264.026,-- (6 E 2585/98h des
Bezirksgerichtes K*****) sowie der R***** Ö***** wegen S 580,-- und S
490,-- (6 E 3785/98d und 6 E 4036/98s je des Bezirksgerichtes
K*****). Das Nettoentgelt des Klägers ist in der
Drittschuldnererklärung mit S 13.500,-- zuzüglich ca S 5.000,-- an
Diäten angeführt.
Auf Grund der vom Bezirksgericht K***** zu 6 E 3123/98a bewilligten
Exekution hat der Gemeinschuldner von den dem Kläger gebührenden
Löhnen im Zeitraum (zumindest) von Mai 1998 bis Oktober 1998
insgesamt S 44.301,-- einbehalten, jedoch nicht an die
Bezirkshauptmannschaft K***** als Unterhaltssachwalterin für die
beiden Kinder abgeführt.
Mit Schreiben vom 20. 12. 1999 teilte die Bezirkshauptmannschaft
K***** dem Klagevertreter Mag. Prechtl Folgendes mit: "Die
Bezirkshauptmannschaft K*****, Referat für Jugendwohlfahrt, erteilt
hiemit die Zustimmung, dass die Rechtsansprüche, die im
Exekutionsantrag 6 E 3123/99 gegen die Firma H***** geltend gemacht
wurden, an Herrn F***** rückübertragen werden." Der
Unterhaltsrückstand in Höhe von S 47.679,-- per 30. 4. 1998 ist nach
wie vor offen.
Die dem nunmehrigen Verfahren zugrundeliegende Klage auf Zahlung von
S 57.771,31 s.A. wurde am 23. 2. 1999 beim Landesgericht Innsbruck
als Arbeits- und Sozialgericht eingebracht.
Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 8. 7. 1999, 19 S
173/99k, wurde über das Vermögen des Ludwig H***** das
Konkursverfahren eröffnet und RA Mag. Birgit Hermann-Kraft zur
Masseverwalterin bestellt. Die vom Kläger im Konkursverfahren
angemeldete Lohnforderung von S 57.771,31 zuzüglich S 4.385,74 an
Zinsen und S 11.841,76 an Kosten, insgesamt S 73.998,81, wurde von
der Masseverwalterin mangels Anspruchs zur Gänze bestritten.
Nach Eröffnung des Konkurses stellte der Kläger sein ursprüngliches
Leistungsbegehren auf die Feststellung um, dass die vom Kläger im
Konkurs des Ludwig H***** zu 19 S 173/99k des Landesgerichtes
Innsbruck angemeldete Forderung im Betrag von (brutto) S 57.771,31 zu
Recht bestehe. Er brachte dazu zusammengefasst vor:
Da der Beklagte entgegen der ihm auf Grund der Forderungsexekution
obliegenden Verpflichtung die pfändbaren Lohnbestandteile in Höhe von
insgesamt netto S 50.893,-- zwar einbehalten, aber nicht an das
Jugendamt K***** abgeführt habe, sei er verpflichtet, diese
einbehaltenen Beträge an den Kläger auszuzahlen, damit dieser die
gegen ihn behängende Exekution abdecken könne. Mit Ausnahme des
Unterhaltsrückstands seien sämtliche anderen Verpflichtungen und
Verbindlichkeiten vom Kläger bezahlt worden, insbesondere auch jene
bei der L*****bank *****. Mit Schreiben vom 20. 12. 1999 habe die
Bezirkshauptmannschaft K***** "ihre" Ansprüche an den Kläger
rückübertragen, weshalb dieser aktiv legitimiert sei. Das
Klagebegehren werde auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere
auch auf Bereicherungrecht gestützt.
Weiters sei die beklagte Partei verpflichtet, dem Kläger von ihm zu
bezahlende Strafgelder in Höhe von S 2.600,-- und DM 608,10 (= S
4.278,31) zu ersetzen.
Die beklagte Partei wandte dagegen ein, dass es dem Kläger an der
Aktivlegitimation fehle. Der Kläger begehre vom Gemeinschuldner
Einkommensbestandteile, die zum Zeitpunkt der Klagseinbringung
verpfändet gewesen seien, wobei insgesamt nur ein Betrag von S
45.626,-- einbehalten worden sei. Schon seit April 1998 seien gegen
den Kläger zahlreiche weitere Gehaltsexekutionen anhängig gewesen, so
insbesondere zu 6 E 2585/98h des Bezirksgerichts K*****. Auf Grund
des dem Gemeinschuldner im April 1998 zugestellten
Pfändungsbeschlusses sei es diesem nicht mehr erlaubt gewesen, die
pfändbaren Beträge an den Kläger zu leisten. Allenfalls aktiv zur
Geltendmachung der einbehaltenen Lohnabzüge legitimiert seien die
diversen betreibenden Gläubiger, keinesfalls aber der Kläger.
Bereicherungsrecht sei als Anspruchsgrundlage im nunmehrigen
Prüfungsprozess ausgeschlossen, weil sich der Kläger in seiner
Forderungsanmeldung im Konkursverfahren als Rechtsgrund nur auf
laufende Bezüge, Zinsen und Verfahrenskosten gestützt habe.
Die Strafbeträge seien auf eigenes Fehlverhalten des Klägers
zurückzuführen, sodass die beklagte Partei dafür nicht in Anspruch
genommen werden könne.
Mit Urteil vom 11. 8. 2000 (Schluss der Verhandlung 11. 7. 2000) gab
das Erstgericht dem Klagebegehren teilweise statt und stellte fest,
dass die vom Kläger im Konkurs des Ludwig H***** angemeldete
Forderung mit netto S 44.301,-- zu Recht bestehe; das auf
Feststellung des Zurechtbestehens einer weiteren Forderung von S
13.417,31 netto gerichtete Begehren wies es ab. Rechtlich folgerte es
aus dem eingangs dargestellten Sachverhalt, dass der Gemeinschuldner
verpflichtet gewesen wäre, die gepfändete Geldforderung dem
betreibenden Gläubiger "Bezirkshauptmannschaft K*****" nach Maßgabe
des für ihn begründeten Pfandrechts bis zur Höhe der vollstreckbaren
Forderung auf Antrag zur Einziehung oder an Zahlung statt zu
überweisen. Dieser Verpflichtung habe der Gemeinschuldner im Zeitraum
Mai bis November 1998 nicht entsprochen und die einbehaltenen Beträge
in Höhe von S 44.301,-- nicht abgeführt, sondern offenkundig für
andere Zwecke verwendet. Um diesen Betrag sei der Gemeinschuldner bzw
nunmehr die Konkursmasse bereichert, weshalb der Kläger berechtigt
sei, den Betrag von S 44.301,-- von der Masse zu fordern. Darüber
hinaus liege in dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft K***** eine
rechtswirksame Rückzession an den Kläger. Ein Verstoß des Klägers
gegen § 110 Abs 1 Satz 2 KO sei nicht erkennbar, weil die
Geltendmachung eines weiteren Rechtsgrundes zulässig sei.
Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung der klagenden Partei
das Ersturteil in seinem klagsabweisenden Teil (S 6.345,--).
Demgegenüber gab es der Berufung der beklagten Partei gegen die
Feststellung einer Forderung von S 44.301,-- Folge und änderte das
Ersturteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung ab. Es übernahm
die erstgerichtlichen Feststellungen und ging in rechtlicher Hinsicht
davon aus, dass sich der Kläger im Prüfungsprozess gemäß § 110 KO
nicht mehr auf Bereicherungsrecht als Anspruchsgrundlage stützen
könne, weil sich das Klagebegehren innerhalb des in der
Forderungsanmeldung angegebenen Rechtsgrundes (nicht ausbezahlte
Ansprüche aus dem Dienstverhältnis) halten müsse.
Im Übrigen sei der Kläger in Ansehung gepfändeter und überwiesener
Ansprüche zur Erhebung der Klage gegen den Drittschuldner nicht
legitimiert, solange es an einer Zustimmung des
Überweisungsgläubigers zur Geltenmachung der Forderung durch den
Verpflichteten fehle. Da die Wirkung des Verzichts des
Überweisungsgläubigers auf sein Pfandrecht erst mit der Bekanntgabe
an das Gericht zustande komme, hätte es gemäß § 311 Abs 1 EO einer -
hier gar nicht behaupteten - Mitteilung an das Exekutionsgericht
bedurft. Durch die behauptete Rückzession habe der Kläger zwar die
Klagslegitimation zurückerhalten, jedoch habe der
Überweisungsgläubiger damit nicht auf seine erworbenen Rechte
verzichtet.
Selbst wenn man eine Klagslegitimation des Klägers annähme, hätte er
ein Klagebgehren auf Leistung an den/die Überweisungsgläubiger
stellen müssen. Er selbst sei materiell nicht anspruchsberechtigt.
Damit erübrige sich ein Eingehen darauf, welche Bedeutung dem Umstand
zukomme, dass nach dem Akteninhalt der Bezirkshauptmannschaft K*****
mindestens ein Gläubiger, nämlich die L*****bank, mit Pfandrang vom
6. 4. 1998 vorgehe.
Die ordentliche Revision sei im Hinblick darauf zulässig, dass sich
das Höchstgericht noch nicht mit der Bestimmung des § 308a EO und
ihrem Zusammenhang mit § 311 EO auseinandergesetzt habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem
Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem
Antrag, das Berufungsurteil im Sinne der Feststellung abzuändern,
dass die vom Kläger angemeldete Forderung mit einem Betrag von brutto
S 57.771,31 zu Recht bestehe.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der
Revision nicht Folge zu geben.
Rechtssatz
Die Revision des Klägers ist zulässig, da eine höchstgerichtliche
Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob der Verpflichtete in einem von ihm
gemäß § 308a EO geführten Prüfungsprozess die Feststellung verlangen
kann, dass ihm die bestrittene Forderung zusteht.
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Durch die Aufnahme eines zunächst infolge Konkurseröffnung
unterbrochenen Verfahrens wird der bisherige Leistungsprozess gemäß §
113 KO zu einem Prüfungsprozess nach § 110 KO (1 Ob 170/00g). Auch in
diesem Fall gilt, dass Gegenstand des Prüfungsprozesses der
Teilnahmeanspruch ist, so wie er Gegenstand der Prüfungsverhandlung
gewesen ist (SZ 56/196; RdW 1987, 292; 8 ObA 134/99k). Das
Klagebegehren kann nur auf den in der Anmeldung der Forderung
angegebenen Rechtsgrund gestützt werden (SZ 56/196); auch die
Geltendmachung eines zusätzlichen Rechtsgrundes über den in der
Anmeldung genannten hinaus ist ausgeschlossen (§ 110 Abs 1 Satz 2 KO;
RIS-Justiz RS0039281). Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem
Sinne ausgeführt, dass die vom Kläger aufgegriffene
Anspruchsgrundlage der Bereicherung der Masse nicht Gegenstand des
Prüfungsprozesses ist, da die Forderungsanmeldung auf eine
Lohnforderung samt Zinsen und Kosten gestützt wurde.
Dem Berufungsgericht ist auch beizupflichten, dass die
Forderungspfändung durch den betreibenden Gläubiger grundsätzlich die
Geltendmachung der überwiesenen Forderung durch den Verpflichteten
ausschließt (EvBl 1977/114; RIS-Justiz RS0003874). Mit der ASGG-Nov
1994 (BGBl 1994/624) wurde der § 308a in die EO eingefügt. Diese
Bestimmung eröffnet dem Verpflichteten hinsichtlich seiner beschränkt
pfändbaren Forderungen, etwa der Einkünfte aus einem
Arbeitsverhältnis (§ 290a Abs 1 Z 1 EO), unter bestimmten
Voraussetzungen die Möglichkeit, diese Forderungen selbst geltend zu
machen, wenn dies der betreibende Gläubiger nach Fälligwerden der
Forderungen unterlassen hat. Dem liegt nach den Erläuternden
Bemerkungen (RV 1654 BlgNR 18. GP, 28, abgedruckt bei
Angst/Jakusch/Pimmer, EO13, § 308a Anm 1 b) die Erwägung zu Grunde,
dass der Verpflichtete die Chance einer gerichtlichen Durchsetzung
der strittigen Forderung häufig besser beurteilen kann als der
betreibende Gläubiger. Dieser ist oft nicht bereit, das Prozessrisiko
auf sich zu nehmen, während der Verpflichtete an der Einbringung
seiner Forderung durch Zahlung an den betreibenden Gläubiger allein
schon deshalb ein erhebliches Interesse hat, weil sich dadurch seine
Verpflichtungen verringern und möglicherweise das ihn belastende
Exekutionsverfahren beendet werden kann.
Nach § 308a Abs 1 EO hat der Verpflichtete - sofern der betreibende
Gläubiger diesen Teil der Forderung nicht bereits vor dem
Verpflichteten gerichtlich geltend gemacht hat - die Möglichkeit,
auch den gepfändeten und überwiesenen Teil seiner beschränkt
pfändbaren Forderung einzuklagen, wenn entweder der betreibende
Gläubiger nicht binnen 14 Tagen seit einer Streitverkündung nach §
308a Abs 2 EO in den Streit eingetreten ist (Z 1) oder seit
Fälligwerden und Überweisung der Forderung zumindest drei Monate
verstrichen sind (Z 2). Klagt der Verpflichtete die Forderung ein,
erfolgt dies zu Gunsten des bzw der betreibenden Gläubiger(s),
weshalb das Klagsbegehren auch auf Leistung an ihn/sie zu lauten hat
(vgl § 308a Abs 3 EO; Angst/Oberhammer, EO, § 308a Rz 20).
Aus dem Umstand, dass nach § 308a Abs 1 EO ein Zahlungsbefehl bereits
vor Ablauf der in Z 1 und Z 2 dieser Bestimmung genannten Fristen
erlassen werden darf, sowie aus der Möglichkeit der Streitverkündung
ist der Schluss zu ziehen, dass eine Klage nicht mehr zurückgewiesen
werden darf, wenn die Dreimonatsfrist vor der Entscheidung des
Gerichts abgelaufen ist; vielmehr ist dann über den vom
Verpflichteten geltend gemachten Anspruch meritorisch zu entscheiden
(siehe Angst/Oberhammer, EO, § 308a Rz 9 f; Zechner,
Forderungsexekution, § 308a Rz 1).
Im konkreten Fall war bei Schluss der Verhandlung erster Instanz (11.
7. 2000) die Dreimonatsfrist des § 308a Abs 1 Z 2 EO längst
abgelaufen, ohne dass die Überweisungsgläubiger die Forderung gegen
den Arbeitgeber bzw die Masseverwalterin gerichtlich geltend gemacht
hätte, sodass der Kläger seine Aktivlegitimation hinsichtlich der
klagsgegenständlichen Forderungen wiederum erlangt hat. Dies gilt
nicht nur für einen Leistungsprozess, sondern auch für einen
Prüfungsprozess.
Die vom Kläger zurück erlangte Aktivlegitimation ändert jedoch auch
im Falle einer Prüfungsklage nichts daran, dass die Geltendmachung
der Forderung durch den Verpflichteten gemäß § 308a EO nur zu Gunsten
des betreibenden Gläubigers erfolgen kann, solange dieser nicht im
Sinne des § 311 Abs 1 EO auf seine erworbenen Rechte zweifelsfrei
verzichtet hat.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Forderung des
Klägers gegen den Drittschuldner nicht nur gepfändet, sondern auch
zur Einziehung überwiesen worden ist. Durch die dem Drittschuldner
zugestellte Überweisung der gepfändeten Forderung wird ihm die
Möglichkeit einer Zahlung an den ursprünglichen Gläubiger genommen.
Zahlt er diesem trotzdem, riskiert er eine neuerliche Inanspruchnahme
durch den Überweisungsgläubiger. Erst wenn die Wirkung der
gerichtlichen Überweisung zweifelsfrei beseitigt ist, besteht für den
Drittschuldner Klarheit, dass er nicht mehr an den
Überweisungsgläubiger zu leisten hat. Außerhalb der Einstellung des
Verwertungsverfahrens nach § 40 EO, einer Impugnationsklage nach § 36
Abs 1 Z 3 EO oder einer Erklärung des betreibenden Gläubigers
gegenüber dem Drittschuldner selbst kann eine zweifelsfreie
Beseitigung des gerichtlichen Gebots nur durch eine gerichtliche
Verständigung erfolgen (Zechner, Forderungsexekution, § 308 Rz 3 und
§ 311 Rz 1 mwN), die wiederum eine nicht formgebundene Mitteilung des
(verzichtenden) Überweisungsgläubigers an das Gericht voraussetzt
(EvBl 1977/114; RIS-Justiz RS0001065). Die bloße Vorlage einer
Zustimmungserklärung durch den Verpflichteten in dem von ihm
angestrengten Drittschuldnerprozess genügt nicht, dass der
Verpflichtete wiederum die Zahlung an sich persönlich verlangen
könnte. In diesem Sinn ist das Schreiben des Jugendwohlfahrtsträgers
an den Klagevertreter Mag. Prechtl vom 20. 12. 1999 (Blg./L) nicht
dafür ausreichend, dass er die Feststellung begehren könnte, die
angemeldete Forderung stehe ihm (und nicht etwaigen
Überweisungsgläubigern) zu.
Da die Überweisung zur Einziehung bereits vor Streitanhängigkeit des
Drittschuldnerprozesses erfolgt ist und auch nicht später weggefallen
ist, kommt ein Ausspruch, dass bei Gericht zu erlegen wäre, nicht in
Betracht (Angst/Oberhammer, EO, § 311 Rz 2; Zechner,
Forderungsexekution, § 308 Rz 2).
Zutreffend hat daher das Berufungsgericht die begehrte Feststellung
abgewiesen, dass die vom Kläger im Konkurs über das Vermögen des
Ludwig H***** angemeldete Forderung - zu Gunsten des Klägers - zu
Recht besteht.
Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet
sich auf §§ 41 und 50 ZPO.
(Anmerkung folgt, Mag. Birgit Hermann-Kraft, am Verfahren beteiligt)
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